Statuten

Alle Personenbezeichnungen beziehen sich sowohl auf die weibliche wie auf die männliche Form.

Art. 1 Name, Sitz

Unter dem Namen "Filmklub Eglisau" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB mit Sitz in Eglisau. Der Verein ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.

Art. 2 Zweck

Der Verein bezweckt:
- die Aufführung von Filmen mit unterhaltendem und bildendem Inhalt
- die Sicherstellung der Finanzierung dieser Aufführungen
- die Gestaltung des Spielplans "Filmklub Eglisau"

Art. 3 Mitgliedschaft

a) Eintritt / Aufnahme
Die Mitgliedschaft steht natürlichen und juristischen Personen offen. Mitglied für das laufende Vereinsjahr ist, wer den Jahresbeitrag bezahlt hat. Der Eintritt erfolgt mit der Einzahlung des Mitgliederbeitrages. Der Mitgliederbeitrag beträgt pro Jahr Fr. 30.- (dreissig). Das Vereinsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni.

b) Verlust der Mitgliedschaft
Mitglieder, die den Jahresbeitrag nicht einzahlen, sind nicht mehr Mitglied. Der Vorstand kann Mitglieder, die gegen die Statuten oder gegen Vereinsbeschlüsse verstossen mit einstimmigem Beschluss ausschliessen. Ein Rekurs an die Vereinsversammlung ist ausgeschlossen. Ein Austritt während dem Vereinsjahr ist jederzeit möglich und hat schriftlich zu erfolgen. Bereits bezahlte Mitgliederbeiträge werden nicht zurück erstattet.

c) Rechte des Mitgliedes
Durch die Bezahlung des Jahresbeitrages ist das Mitglied berechtigt persönlich und kostenlos an den Filmvorführungen teilzunehmen.

Art. 4 Mittel

Die Mittel des Vereins bestehen aus:
- Mitgliederbeiträgen
- Sponsorbeiträgen
- weiteren Zuwendungen
- Einnahmenüberschüssen aus vom Verein "Filmklub Eglisau" produzierten öffentlichen Veranstaltungen

Art. 5 Organisation und Verwaltung

Die Organe des Vereins sind:
- die Vereinsversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren

Der schriftliche Verkehr zwischen dem Vorstand und den Mitgliedern erfolgt ausschliesslich per e-mail.

Art. 6 Vereinsversammlung

Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet jährlich im September statt.
Die einfache Mehrheit des Vorstandes oder eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder können eine ausserordentliche Vereinsversammlung verlangen.
Der Vorstand lädt die Mitglieder mindestens 20 Tage im Voraus schriftlich zur Vereinsversammlung ein.
Die Vereinsversammlung fasst Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Stichentscheid des/der Vorsitzenden.

Die Vereinsversammlung hat folgende Aufgaben:
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Wahl des Vorstandes und der zwei Rechnungsrevisoren
- Abnahme der Jahresrechnung
- Abnahme des Revisorenberichtes
- Genehmigung des Budgets
- Beschlussfassung über Anträge, die ihr der Vorstand unterbreitet
- Änderung der Statuten

Art. 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus 3 bis 5 Mitgliedern:
- dem Präsidenten
- dem Aktuar
- dem Kassier
- bis zu 2 Beisitzer
Der Vorstand wird alle zwei Jahre von der Vereinsversammlung gewählt. Wiederwahl in alle Ämter ist möglich. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Alle Mitglieder des Vorstandes können den Verein nach aussen vertreten.

Aufgaben des Vorstandes:
- Aufnahme von Neumitgliedern
- Ausschluss von Mitgliedern
- Planung und Festsetzung des Jahresprogramm
- Beschlussfassung über eine Reduktion des Jahresbeitrages bei erstmaligem Eintritt in der zweiten Hälfte des Vereinsjahres.

Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich.
Rechtsverbindliche Einzelunterschrift in allen Bereichen haben der Präsident, der Kassier und der Aktuar des "Filmklub Eglisau".

Der Präsident leitet die Versammlungen und Sitzungen und beruft den Vorstand ein.

Der Kassier führt die Vereinsrechnung und erstellt die Jahresrechnung. Er führt eine rechtsverbindliche Unterschrift für die Verwaltung der Konten. Er erstellt zusammen mit dem Vorstand das Budget zu Handen der Vereinsversammlung.

Der Aktuar führt die Mitgliederliste, erstellt das Protokoll der Vereinsversammlungen und kann für weitere administrative Arbeiten herangezogen werden.

Art. 8 Die Rechnungsrevisoren

Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung zu Handen der Vereinsversammlung. Sie werden durch die Vereinsversammlung auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

Art. 9 Änderung der Statuten

Die Statuten können an der Vereinsversammlung geändert werden. Eine Änderung der Statuten bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

Art. 10 Auflösung des Vereins

Der Antrag zur Auflösung des Vereins kann von der Mehrheit des Vorstandes oder von mindestens einem Viertel der Mitglieder gestellt werden.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Vereinsversammlung beschlossen werden, zu der das Traktandum in der Einladung zur Vereinsversammlung bekannt gegeben wurde.
Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

Die auflösende Vereinsversammlung entscheidet mit einfachem Mehr über die Verwendung des restlichen Vereinsvermögens, wobei das Vermögen zwingend einer oder mehreren Institutionen mit ähnlichen Zielsetzungen wie der aufgelöste Filmklub zur Verfügung gestellt werden muss.

Art. 11 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder und des Vorstandes ist ausgeschlossen.

Eglisau, 1. September 2005